OLG Köln - Urteil vom 28.05.2019
15 U 194/16
Normen:
BGB § 252; ZPO § 287; BGB § 847; BGB § 214;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 629/09
LG Aachen, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 629/09

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallGeltendmachung pauschaler EinkommensausfälleEinrede der VerjährungUnfallbedingte psychische FolgenErhebung einer Schmerzensgeldklage in unverjährter Zeit

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 15 U 194/16

DRsp Nr. 2020/13848

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Geltendmachung pauschaler Einkommensausfälle Einrede der Verjährung Unfallbedingte psychische Folgen Erhebung einer Schmerzensgeldklage in unverjährter Zeit

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2016 - 1 O 629/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 16.06.2016 - 1 O 629/09 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Klageabweisung im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 17.500,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2013, die Beklagte zu 1) darüber hinaus allein in gleicher Höhe seit dem 21.03.2010.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/8. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz mit Ausnahme der Kosten der Säumnis tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 11 %. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten ihrer Säumnis.

III. IV.