Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.04.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.683,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an diese materiellen Schadensersatz i.H.v. 6.899,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.457,84 € ab dem 23.06.2018 und aus einem Betrag i.H.v. 2.441,91 € ab dem 05.11.2019 sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.
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