Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB zur Zahlung von 31.991,74 DM als Schadensersatz für nicht an die Klägerin abgeführte Arbeitnehmerbeiträge verurteilt.
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