OLG Köln - Urteil vom 20.12.1996
19 U 30/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; RVO § 533 ; StGB § 266a;
Fundstellen:
BB 1997, 844
OLGReport-Köln 1997, 111
VersR 1997, 496
wistra 1997, 231

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, der Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat

OLG Köln, Urteil vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 19 U 30/96

DRsp Nr. 1997/3676

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, der Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat

»1. Ein Arbeitgeber hat Beitragsanteile regelmäßig auch dann einbehalten, wenn er den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt. Ein Arbeitgeber, der den Nettolohn zu 100% auszahlt, behält die Arbeitnehmeranteile zu 100% ein und muß diese zu 100% abführen. 2. Vorenthalten werden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne des § 266a StGB dann, wenn dem Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist. Das ist schon dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber noch Mittel zur Verfügung stehen, um ganz konkret die fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (und nur diese) abzuführen. Der Umstand, daß er darüberhinaus zahlungsunfähig ist, steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; RVO § 533 ; StGB § 266a;

Entscheidunsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB zur Zahlung von 31.991,74 DM als Schadensersatz für nicht an die Klägerin abgeführte Arbeitnehmerbeiträge verurteilt.