LAG Nürnberg - Urteil vom 20.01.2021
2 Sa 253/20
Normen:
BGB § 249; BGB § 286; BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 4; BEEG § 2c; BEEG § 2e; BEEG § 2f; EStG § 3 Nr. 67 Buchst. b; EStG § 19 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j; LStR R 39b.2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 10
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 841/19

Schadensersatzpflicht wegen verspäteter Zahlung des ArbeitsentgeltsAnrechnung von Steuervorteilen als Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Entgeltzahlung

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 253/20

DRsp Nr. 2021/4780

Schadensersatzpflicht wegen verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts Anrechnung von Steuervorteilen als Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Entgeltzahlung

Führt die verspätete Entgeltzahlung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu einer Minderung des Anspruchs auf Elterngeld, hat der Arbeitgeber den entsprechenden Schaden nach § 286 BGB zu ersetzen. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch durch die verspätete Zahlung entstehende Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 24.02.2020, Az. 5 Ca 841/19 aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 286; BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 4; BEEG § 2c; BEEG § 2e; BEEG § 2f; EStG § 3 Nr. 67 Buchst. b; EStG § 19 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j; LStR R 39b.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung finanzieller Einbußen beim Elterngeld in Höhe von insgesamt 933,16 €, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagten die Monate April, Mai und Juni 2018 nicht im Jahr 2018, sondern erst nach Abschluss eines Vorprozesses im Jahr 2019 abgerechnet und bezahlt haben.