Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten
BGH, Urteil vom 09.02.1955 - Aktenzeichen VI ZR 286/53
DRsp Nr. 1996/28980
Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten
Wird der Witwe eines Verunglückten gemäß § 254 Abs. 1BGB nur ein Teil des Schadens ersetzt, der durch die Entziehung des Rechts auf Unterhalt entstanden ist, so ist sie nur in dem Umfange zur Minderung des Schadens gegenüber dem Schädiger aus eigener Tätigkeit nach Treu und Glauben verpflichtet, als sie hierzu nach Deckung des sie treffenden Schadensteiles in der Lage ist.
Zum Grundsatz der Erwerbstätigkeitspflicht nach Maßgabe und im Rahmen des § 254 Abs. 2BGB vgl. vorstehend ES Kfz-Schaden M-2/1 sowie ES Kfz-Schaden M-2/13, 39.