OLG Celle, vom 30.11.1961 - Aktenzeichen 5 U 101/61
DRsp Nr. 1994/1847
Schadensminderungspflicht des Geschädigten
»1. Ein durch eine unerlaubte Handlung eines anderen Geschädigter, der Sachschaden [hier: an einem Lkw] erlitten hat, kommt seiner Schadensminderungspflicht regelmäßig dadurch nach, daß er alsbald nach dem Unfall eine geeignete Reparaturfirma mit der Durchführung der Reparatur beauftragt und daß er sich laufend um eine möglichst rasche Durchführung derselben bemüht.2. Eine durch eine etwaige nicht ordnungsgemäße Reparatur seitens der beauftragten Firma verursachte Verzögerung und ein dadurch hervorgerufener - weiterer - Schaden liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Auch er steht daher mit dem schadensverursachenden Ereignis, für dessen Folgen der ursprüngliche Schädiger aufzukommen hat, noch in adäquatem Kausalzusammenhang.Der Kläger kann daher auch diesen Schaden regelmäßig ersetzt verlangen. Die Reparaturfirma ist in der Regel weder sein Erfüllungs-, noch auch sein Verrichtungsgehilfe, so daß er für den durch diese etwa herbeigeführten Schaden nicht nach § § 278, 831BGB verantwortlich gemacht werden kann.«