Gründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten führt lediglich zu einer Änderung des Urteilstenors (Freistellung statt Zahlung), hat ansonsten aber in der Sache selbst keinen Erfolg.