BGH - Urteil vom 29.10.2019
VI ZR 104/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2020, 193
DAR 2020, 310
MDR 2020, 218
NJW 2020, 1148
VRS 2019, 238
VersR 2020, 245
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 324/17
LG Wuppertal, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 57/18

Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands (hier: Kosten eines Kfz-Sachverständigen)

BGH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen VI ZR 104/19

DRsp Nr. 2020/15

Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands (hier: Kosten eines Kfz-Sachverständigen)

Zu der Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands (hier: Kosten eines Kfz-Sachverständigen).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus doppelt abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 23. Mai 2017 in Anspruch, bei dem es zu einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kam. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht.

Am 24. Mai 2017 beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen K. mit der Feststellung des unfallbedingt an dem Fahrzeug entstandenen Schadens. Der Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt: