SchlHOLG vom 01.04.1986
1 Ss OWi 55/86
Normen:
StVO § 41 Abs.2 Nr.6 Zeichen 250, § 39 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp II(286)214e-f
MDR 1986, 784
VRS 71, 227
VerkMitt 1987, 3

SchlHOLG - 01.04.1986 (1 Ss OWi 55/86) - DRsp Nr. 1992/10432

SchlHOLG, vom 01.04.1986 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 55/86

DRsp Nr. 1992/10432

e-f. Verbindlichkeit nicht mehr lesbarer Verkehrszeichen für denjenigen, der ihre ursprüngliche Bedeutung kennt; (f) dementsprechend mögliche Berufung auf ein Zusatzschild mit Ausnahmeerlaubnis.

Normenkette:

StVO § 41 Abs.2 Nr.6 Zeichen 250, § 39 Abs.1 S.2;

»Die Ausnahmegenehmigung (»Frei für landwirtschaftlichen Verkehr«) war für den Betroff. wirksam. Soweit die Verurteilung des Betroff. schon auf das Fehlen einer Ausnahmeerlaubnis gestützt und dieses Fehlen mit dem »ausdrücklichen Hinweis« darauf begründet wird, daß das nicht mehr lesbare und verwitterte Verkehrsschild an dem von seinem Hof zum Wald führenden Weg »erkennbar ohne rechtliche Bedeutung und überholt« sei, ist dies nicht frei von Rechtsirrtum. Im Verkehrsrecht ist es ausgetragen, daß auch verwitterte, verrottete oder sonst inhaltlich nicht ohne weiteres erkennbare Verkehrszeichen, die ein Gebot oder Verbot enthalten, jedenfalls für denjenigen verbindlich sind, der ihre ursprüngliche Bedeutung kennt. Für Zusatzschilder, die eine Ausnahmeerlaubnis beschreiben, muß aber das Entsprechende gelten: Ein Verkehrsteilnehmer, der die Bedeutung eines ihn begünstigenden Zusatzschildes, das noch vorhanden, aber nicht mehr lesbar ist, kennt, kann sich auf die Ausnahmeerlaubnis berufen (vgl. OLG Braunschweig, VRS 11, 295). ...«