SchlHOLG - Urteil vom 13.12.1989
9 U 206/87
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DAR 1991, 24
ES Kfz-Schaden G-4/8

SchlHOLG - Urteil vom 13.12.1989 (9 U 206/87) - DRsp Nr. 1994/2212

SchlHOLG, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 9 U 206/87

DRsp Nr. 1994/2212

Bemessung der Ersatzleistung dafür, daß der betroffene Halter den Ausfall seines unfallbedingt beschädigten Kraftfahrzeugs durch einen - angeschafften und später wieder veräußerten - Interimswagen überbrückt.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. beansprucht Nutzungsausfallentschädigung für eine - durch eine lange Neuwagenlieferfrist bedingte - Ausfallzeit von 114 Tagen; sein Pkw »Mercedes 190 E« mit Baujahr 1985 hatte Totalschaden erlitten.