Der Kl. rechnet berechtigt auf Neuwagenbasis ab; die Lieferfrist für den alsbald gekauften »Mercedes«-Neuwagen betrug 114 Tage; diese Zeit legt der Kl. dem geltendgemachten Nutzungsausfall-Ersatzanspruch zugrunde.
Mit dem für einen Interimswagen erforderlichen Aufwand werden hier folgerichtig nicht die potentiellen Mietwagenkosten verglichen sondern der maximal 40 % dieser Kosten ausmachende Nutzungsausfall(-Ersatz). Das ergibt zwar im Streitfall immer noch eine erhebliche Diskrepanz, zeigt aber, daß die (rechnerische) Verweisung auf die Interimslösung bei den Mietwagenkosten weit häufiger akut wird: dazu Abschnitt ES Kfz-Schaden D-1/ insbesondere unter ES Kfz-Schaden D-1/30, ES Kfz-Schaden D-1/34, ES Kfz-Schaden D-1/39, ES Kfz-Schaden D-1/41.
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