SchlHOLG - Urteil vom 28.06.1984 (2 U 68/83) - DRsp Nr. 1994/13850
SchlHOLG, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen 2 U 68/83
DRsp Nr. 1994/13850
Für den Ausschluß der Versicherungsansprüche bei vorsätzlicher Schädigung Dritter genügt auch bedingt vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers, soweit sich der bedingte Vorsatz über das Schadensereignis hinaus auf die Schadensfolgen erstreckt.