SchlHOLG - Urteil vom 29.05.1952 (1 U 116/52) - DRsp Nr. 1994/13899
SchlHOLG, Urteil vom 29.05.1952 - Aktenzeichen 1 U 116/52
DRsp Nr. 1994/13899
Es entspricht einem in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht vertretenen Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr schafft, an eine erhöhte Sorgfaltspflicht gebunden und schadensersatzpflichtig ist, wenn er diese Pflicht verletzt. Das gilt bei Straßenbauarbeiten nicht nur für den Wegebaupflichtigen.