OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.11.2000
1 Ss 192/00
Normen:
StPO § 353, § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
StA Frankenthal - 5517 Js 30002/99 ,

Schluß von Haltereigenschaft auf Führen des Fahrzeugs zur Tatzeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 1 Ss 192/00

DRsp Nr. 2001/6988

Schluß von Haltereigenschaft auf Führen des Fahrzeugs zur Tatzeit

Daraus, daß der Angeklagte Halter des tatbeteiligten Fahrzeugs war, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß er dieses zur Tatzeit auch geführt hat.

Normenkette:

StPO § 353, § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergehen der (fahrlässiger) Gefährdung des Straßenverkehrs und der Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt de Angeklagte die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte als Fahrer eines PKW wegen seines verkehrswidrigen gefährdenden Verhaltens im Anschluss an einen Überholvorgang strafbar gemacht. Zur Feststellung der Täterschaft ist in den Urteilsgründen im Wesentlichen ausgeführt: