Schmerzensgeld

Autoren: Abatzis/Petropoulos

Ein immaterieller Schaden des Verletzten wird ebenfalls ausgeglichen.

Einmal wird Schmerzensgeld auch dann geleistet, wenn der Schädiger lediglich aufgrund Gefährdung haftet. Darüber hinaus kann Schmerzensgeld auch bei schweren Sachschäden - allerdings nur mit geringen Beträgen - zugesprochen werden.

Die Bemessungskriterien werden uneinheitlich gehandhabt. Teilweise wird, wie hier, nach Schwere der Verletzung, Dauer einer Behandlung bzw. Arbeitsunfähigkeit abgestellt. In Fällen, in denen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit verblieben ist, wird jedoch regelmäßig auf ein Schmerzensgeld erkannt. Wie hier liegt die Festsetzung des Betrags im Ermessen des Gerichts. Die Höhe der gerichtlich zuerkannten Beträge wurde durch die junge Rechtsprechung erhöht, so dass sie nun bei einer schweren Körperverletzung etwa zwischen 150.000 Euro und 200.000 Euro liegen. In außerordentlichen Fällen können diese Beträge sogar überstiegen werden.

Schmerzensgeld wird als Kapitalabfindung gezahlt. Schmerzensgeldrenten werden nicht gezahlt.

Den steht als Ausgleich für die erlittenen psychischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeldbetrag zu. Anspruchsberechtigt sind neben dem Ehegatten und den Kindern auch die Eltern und Geschwister des Getöteten. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Getöteten. Die Beträge liegen etwa zwischen 30.000 Euro und 70.000 Euro .