AG Schweinfurt - Urteil vom 19.09.1996
2 C 807/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

AG Schweinfurt, Urteil vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 2 C 807/96

DRsp Nr. 2007/17018

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

2850 DM [1425 EUR] Schmerzensgeld für einen Hundebiß in den Oberarm, wobei das Tier nicht lediglich zugeschnappt, sondern sich regelrecht in den Arm des Jungen verbissen hatte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schmerzesgeld nach einem Hundebiss.

Der Kläger wurde am 4.5.95 von dem unbeaufsichtigten Schäferhund des Beklagten in Oberschenkel und Oberarm gebissen. Der Hund biss sich im Oberarm des Klägers fest und konnte nur durch Mithilfe der Mutter des Klägers entfernt werden. Wegen der erlittenen Verletzungen, der Art und Dauer der Behandlung und der fortbestehenden Beeinträchtigungen wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) verwiesen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat dem Kläger bislang 850 DM Schmerzensgeld bezahlt.

Mit der Klage begehrt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 2.000 DM. Er trägt vor, der Betrag sei zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen erforderlich.

Am 18.07.1996 erging Versäumnisurteil, durch das der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM zu zahlen. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,