LG Traunstein - Urteil vom 12.03.1986
5 S 3998/85
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 60 %

LG Traunstein, Urteil vom 12.03.1986 - Aktenzeichen 5 S 3998/85

DRsp Nr. 2007/21794

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 60 %

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für ein 14-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelprellung, Schürfwunden im Gesicht, Kniegelenksverletzung links mit Ausriß des Innenbandes und Abriß des vorderen Kreuzbandes. 499 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung bzw. zur Materialentfernung. Erforderlichkeit des Tragens einer Gipsschiene. Auch nach mehr als zwei Jahren noch Beschwerden bei bestimmten Bewegungen und beim Wetterumschwung.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;