AG Essen - Urteil vom 24.09.2008
29 C 161/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Essen, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 29 C 161/08

DRsp Nr. 2010/5045

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion sowie eine Knieprellung rechts und eine Schürfwunde Knie rechts erlitt, die 30 krankengymanstische Behandlungen erforderlich machten.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein - weiteres - Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 19. Dezember 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: