LG Traunstein - Urteil vom 20.10.2008
7 O 2602/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Traunstein, Urteil vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 7 O 2602/06

DRsp Nr. 2010/5087

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion (I. bis II. nach Erdmann) mit einer MdE von 100 % für 42 Tage erlitt.

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.751,78 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2006 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verdienstausfall in Höhe von 15.995,19 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2006 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 40 %, die Beklagte 60 %.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.