OLG Hamm - Urteil vom 22.12.2008
13 U 158/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 64/03

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 13 U 158/07

DRsp Nr. 2010/7641

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30045,17 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Schädelprellung mit Schürfwunden an der Stirn, ein HWS-Trauma, eine Prellung linke Schulter, eine Prellung des linken Unterarms mit Quetschmarke und Hämatom, ein Hämatom an der rechten Hand, im Bereich der linken Hüfte eine Verletzung des Hüftgelenks (Läsion bzw. Ruptur des Labrum acetabulare, einer faserknorpeligen Vergrößerung des Gelenkpfannenrandes), ein Hämatom an der Hüfte, eine Bauchprellung, eine Prellung des rechten Knies sowie Knorpelschaden und Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitt. Als die Berufsausübung beeinträchtigenden Dauerfolgen sind verblieben: Hinken, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Beschwerden nach ein- bis zweistündigem Sitzen mit Beeinträchtigung der Konzentration, Instabilitätsbeschwerden, Muskelminderung, beginnende Arthrose.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. August 2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.