Am 20.6.1953 hat der damals 13jährige Beklagte den 8jährigen Kläger beim Spielen mit einer Gerte ins rechte Auge getroffen, das entfernt werden mußte. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung seines nicht vermögensrechtlichen Schadens ist rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Parteien streiten über die Höhe und Form (Kapital oder Rente) des zu entrichtenden Schmerzensgeldes.
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