§ 11 Abs. 1StVO verlangt, daß der Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang verzichtet, den ihm die konkrete Verkehrsregelung einräumt, um nicht noch zusätzlich zur Verstopfung der Kreuzung oder Einmündung beizutragen und dient dadurch der Wiederherstellung des Verkehrsflusses; ein Verstoß gegen die Vorschrift ist grundsätzlich nicht schwerer zu beurteilen als eine Behinderung nach § 1 Abs. 2StVO.