KG - Beschluss vom 05.01.2021
27 W 1054/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650b Abs. 1; BGB § 650q;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 451/20

Sicherung des Honoraranspruchs eines Architekten durch Eintragung einer BauhandwerkersicherungshypothekHöhe der Sicherung bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages

KG, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 27 W 1054/20

DRsp Nr. 2021/2060

Sicherung des Honoraranspruchs eines Architekten durch Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek Höhe der Sicherung bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages

1. Dem Architekten steht gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 S. 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs zu (entgegen OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 zu 14 U 160/19, zitiert nach juris, dort Rdz. 38. 2. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages (hier durch berechtigte Kündigung seitens des AN) ist der Sicherungsanspruch jedoch der Höhe nach gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 S. 2 BGB auf den Honoraranspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen begrenzt; ein Anspruch auf Sicherung des "großen Kündigungsschadens" insgesamt, mithin auch des Honoraranspruchs wegen der nicht erbrachten Leistungen besteht nicht (vgl. Kammergericht, Urteil vom 24.07.2018 zu 7 U 134/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2006 zu 22 U 83/06, zitiert nach juris, dort Rdz. 51).