Sichtbehinderungen

Autor: Stephan Schröder

Bäume können auch im gesunden Zustand eine Gefahr für den Verkehr bilden, wenn sie die Sicht der Verkehrsteilnehmer behindern. Verkehrseinrichtungen müssen daher für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen, nicht durch Bäume, Hecken o.Ä. behinderten Blick deutlich erkennbar sein.

Das gilt insbesondere für Hecken, die auf dem Mittelstreifen einer Straße wachsen, wenn sie die Sicht in die Vorfahrtsstraße beeinträchtigen; sie müssen dann auf 70-80 cm heruntergeschnitten werden (BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194 = VersR 1980, 946). Auch wenn ein Waldstück die Sicht auf eine Straßeneinmündung verdeckt, können Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden.