BGH - Urteil vom 22.02.2019
V ZR 244/17
Normen:
BGB § 826; BGB § 830 Abs. 1; BGB § 891 Abs. 1; BGB § 894;
Fundstellen:
BGHZ 221, 229
DZWIR 2019, 588
MDR 2019, 1434
NJW 2019, 3638
WM 2019, 1356
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 100/12
OLG Brandenburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 25/16

Sittenwidriges Handeln in der Zwangsversteigerung durch Abgabe eines Gebots in der Absicht ohne Entrichtung und Hinterlegung des Bargebots; Kollusives Zusammenwirken von mehreren Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele; Berichtigung des Grundbuchs

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen V ZR 244/17

DRsp Nr. 2019/10074

Sittenwidriges Handeln in der Zwangsversteigerung durch Abgabe eines Gebots in der Absicht ohne Entrichtung und Hinterlegung des Bargebots; Kollusives Zusammenwirken von mehreren Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele; Berichtigung des Grundbuchs

a) Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.b) Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt.