BGH - Beschluss vom 09.03.2021
VI ZR 889/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; ProdHaftG § 3 Abs. 1 Buchst. a); ProdHaftG § 1 Abs. 1; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;
Fundstellen:
DAR 2021, 672
MDR 2021, 483
NJW 2021, 1814
VersR 2021, 661
WM 2021, 652
ZIP 2021, 1818
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 876/18
OLG Zweibrücken, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 163/19

Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen durch die Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware; Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig auf Basis des Gesamtcharakters und des Gesamtverhaltens des Schädigers; Revisionszulassung bei Erfolgsaussichten bei zwischenzeitlichem Wegfall des Zulassungsgrundes einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 889/20

DRsp Nr. 2021/4377

Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen durch die Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware; Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig auf Basis des Gesamtcharakters und des Gesamtverhaltens des Schädigers; Revisionszulassung bei Erfolgsaussichten bei zwischenzeitlichem Wegfall des Zulassungsgrundes einer Nichtzulassungsbeschwerde

a) War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind.b) Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.c) Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware entwickelten Software-Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird.