Die Bekl. versuchen nachträglich, die Folgen ihrer eigenen Säumigkeit der Kl. über § 254 BGB anzulasten. Damit können sie keinen Erfolg haben. Sie haben vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie den von ihnen zu erbringenden Schadensersatz nicht in angemessener Zeit geleistet haben, vollen Nutzungsausfall für 321 Tage zu zahlen [Teilabdruck dazu unter ES Kfz-Schaden D-1/13]. ...
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