OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.10.2008
9 U 75/07
Normen:
BGB § 280; BGB § 254; BGB § 833 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 164/06

Sorgfaltspflicht des Reitlehrers bei Verleihen eines Pferdes zum Ausritt an unerfahrenen Reiter; Schmerzensgeld für die Verletzung im Zusammenhang mit einem Tier, Reitunfall

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 9 U 75/07

DRsp Nr. 2009/986

Sorgfaltspflicht des Reitlehrers bei Verleihen eines Pferdes zum Ausritt an unerfahrenen Reiter; Schmerzensgeld für die Verletzung im Zusammenhang mit einem Tier, Reitunfall

1. Der Reitlehrer ist einem minderjährigen und unerfahrenen Reiter gegenüber verpflichtet, dessen Können abzuschätzen und ihn vor den für einen unerfahrenen Reiter mit einem Ausritt verbundenen erheblichen Gefahren zu bewahren. 2. Aufgabe des Reitlehrers ist es dabei, den Reiter nicht in für einen unerfahrenen Reiter schwer beherrschbare Situation zu bringen.

3. 12000 EUR Schmerzensgeld für ein Mädchen, das infolge eines Reitunfalls eine Lippenverletzung erlitt, wodurch sie für das Querflötespielen keine ausreichende Oberlippenspannung mehr hervorbringen kann.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 254; BGB § 833 S. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitgegenständlich sind Ansprüche aus einem Unfall, den die damals dreizehnjährige Klägerin beim Ausreiten mit einem Pferd der Beklagten erlitten hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen statt gegeben.

Hiergegen richten sich die rechzeitig eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten.