Die Erben der verstorbenen Klägerin - im folgenden als Klägerin bezeichnet - nehmen die Beklagten wegen ihres Sturzes in einem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Linienbus der Beklagten zu 2) am 15. März 1990 in Anspruch. Die damals 65-jährige Klägerin stieg gegen 16. 17 Uhr als letzte von zwei Fußgängern durch die vordere Tür in den nur mit wenigen Fahrgästen besetzten Bus, wobei sie in jeder Hand eine gefüllte Einkaufstasche trug. Nachdem sie zunächst eine Tasche abgestellt hatte, um dem Beklagten zu 1) ihren Fahrausweis zu zeigen, ging sie mit einer Tasche in jeder Hand an mehreren freien Sitzplätzen vorbei durch den Mittelgang des Busses, um im mittleren Bereich Platz zu nehmen. Auf diesem Weg stürzte sie mit dem Kopf in Fahrtrichtung und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu, die nach Komplikationen zur Einsetzung einer Hüftgelenktotalendoprothese führte, wobei Wundheilungsstörungen mehrere operative Eingriffe erforderlich machten.
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