LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2020
6 Sa 83/19
Normen:
BGB § 611; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 493/18

Soziale Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Kraftfahrers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 83/19

DRsp Nr. 2020/10174

Soziale Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Kraftfahrers

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers auf mehrfache verspätete Krankmeldungen stützt und die Kündigung sich somit nicht als willkürlich oder auf sachfremden Motiven beruhend darstellt.

Tenor

I.

Das Versäumnisurteil vom 05. November 2019 wird aufrechterhalten.

II.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 612a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Der 1972 geborene, verheiratete Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt ist, ist seit dem 02. November 2016 bei dem Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Beim Beklagten sind regelmäßig nicht mehr als sieben Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden angestellt.

1. 2. I. II. 1. 2. 3.