BGH - Beschluss vom 15.08.2019
4 StR 21/19
Normen:
StGB § 69a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DAR 2019, 662
DAR 2019, 664
DAR 2020, 41
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.09.2018

Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung; Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls sowie wegen versuchten Computerbetrugs; Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Verbot der Erteilung einer Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 4 StR 21/19

DRsp Nr. 2019/14300

Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung; Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls sowie wegen versuchten Computerbetrugs; Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Verbot der Erteilung einer Fahrerlaubnis

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. September 2018

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten Diebstahls, des versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b)

im Ausspruch über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB geändert und wie folgt neu gefasst: "Dem Angeklagten darf für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden."

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 1 S. 3;

Gründe