Strafrecht

Autor: Bister

Ein Versicherungsnehmer, der seiner Versicherung gegenüber das Unfallgeschehen absichtlich falsch schildert, um sich den Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten, begeht keinen Betrug gem. § 263 StGB (BayObLG, Beschl. v. 11.03.1994 - 1 St RR 16/94, JZ Bd. 48, 584).