Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. August 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Aurich hat den Angeklagten mit Urteil vom 2. April 2008 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die dagegen gerichteten - auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten - Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 8. August 2008 verworfen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
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