OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2001
4 Ss 202/01
Normen:
StGB § 315c § 46 ; StPO § 318 ;

Straßenverkehrsgefährdung; beschränkte Berufung; Doppelverwertung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 4 Ss 202/01

DRsp Nr. 2002/269

Straßenverkehrsgefährdung; beschränkte Berufung; Doppelverwertung

»Zum Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, wenn der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten wertet, dass dieser "volles Risiko gegangen" sei.«

Normenkette:

StGB § 315c § 46 ; StPO § 318 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs.1 Nr. 1 a, Abs.3 Nr.1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen.