OLG Koblenz - Urteil vom 21.04.1986
12 U 460/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 9 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/480
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 155/83

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteitung zwischen Linksabbieger und Überholer; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1986 - Aktenzeichen 12 U 460/85

DRsp Nr. 1996/1102

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteitung zwischen Linksabbieger und Überholer; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

1. Kommt es zur Kollision zwischen einem nach links abbiegenden PKW mit einem Überholer, ist von einem Mitverschulden bzw. einer Mitverursachung von 30% des Linksabbiegers auszugehen, wenn er die zweite Rückschau entweder versäumt oder nur unzureichend gehalten hat. Es besteht nur dann keine Pflicht zur zweiten Rückschau, wenn es technisch unmöglich ist, links überholt zu werden und deshalb auch bei größter Sorgfalt ein solches Überholmanöver nicht voraussehbar ist.2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 30 % für 29-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls nach Trümmerfrakttur des rechten Außenknöchels ca. Handbreit oberhalb des oberen Sprunggelenks mit einer MdE von 20 % auf Dauer.63 Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante Behandlung mit Komplikationen (Hautnekrosen).