BGH - Beschluss vom 05.05.2021
IV ZR 228/20
Normen:
VVG § 78;
Fundstellen:
r+s 2021, 684
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 150/19
LG Gießen, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 190/19

Streit zweier Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer um Regressansprüche nach Reglierung eines Verkehrsunfallschaden durch Zahlung an die Geschädigte

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen IV ZR 228/20

DRsp Nr. 2021/13220

Streit zweier Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer um Regressansprüche nach Reglierung eines Verkehrsunfallschaden durch Zahlung an die Geschädigte

1. Ist infolge eine Gespannunfalls der Unfallschaden in Deutschland eingetreten, ist sowohl auf die Schadensersatzpflicht des beim deutschen Versicherer versicherten Halters der Zugmaschine als auch auf die Schadensersatzpflicht des beim ausländischen Versicherer versicherten Halters des Anhängers gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden.2. Steht infolge eine Gespannunfalls dem deutschen Versicherer der Zugmaschine nach § 78 VVG ein hälftiger Innenausgleich gegen den ausländischen Versicherer des Anhängers zu, kann dieser Innenausgleich nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung eines der beiden Versicherungsunternehmen mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 1. Zivilkammer - vom 5. August 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 1.330,65 €

Normenkette:

VVG § 78;

Gründe

I. Die Parteien, zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, streiten um Regressansprüche der Klägerin, nachdem diese einen Verkehrsunfallschaden durch Zahlung an die Geschädigte reguliert hat.