I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Halter einer Zugmaschine. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 818 EUR gegen den Kläger fest und versagte die Gewährung der Steuerbefreiung nach §
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung damit, dass es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zur Überzeugung gekommen sei, die Zugmaschine werde ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe verwendet.
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