I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit 6. Dezember 2006 Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Opel Typ Astra-F-LFW. Dabei handelte es sich um ein Serienfahrzeug, das mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgerüstet ist sowie mit einer Gittertrennung zwischen dem Fahrgastraum und dem übrigen Innenraum, der als Ladefläche diente. Die hinteren Sitze samt Sicherheitsgurten fehlten bereits ab Werk. Die hinteren Seitenfenster waren nicht entfernt und auch nicht verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs betrug 1 635 kg, das Leergewicht 1 120 kg. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs war im Fahrzeugbrief mit 149 km/h angegeben.
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