OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.08.2023
5 W 43/23
Normen:
GKG § 40; GKG § 44; ZPO § 254; VVG § 192;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 266/21

Streitwert einer als unzulässig abgewiesenen Stufenklage wegen Beitragsanpassungen eines privaten KrankenversicherersBemessung des Streitwerts bei fehlender Bezifferung des Zahlungsantrags

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 5 W 43/23

DRsp Nr. 2023/12442

Streitwert einer als unzulässig abgewiesenen Stufenklage wegen Beitragsanpassungen eines privaten Krankenversicherers Bemessung des Streitwerts bei fehlender Bezifferung des Zahlungsantrags

1. Der Gebührenwert einer gegen den privaten Krankenversicherer erhobenen Stufenklage, mit der Auskunft über Beitragsanpassungen sowie, nach deren Erteilung, die Feststellung der Unwirksamkeit noch genau zu bezeichnender Neufestsetzungen der Prämien und die Rückzahlung noch zu beziffernder Beiträge begehrt wurde, ist entsprechend dem Klagebegehren auch dann nach §§ 40, 44 GKG und nicht nach § 5 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bemessen, wenn das Ausgangsgericht in der Sache von einer Unzulässigkeit der Stufenklage aus prozessualen Gründen ausgegangen ist. 2. Bei der Anwendung des § 44 GKG sind mangels abschließender Bezifferung die vom Gericht auf Nachvollziehbarkeit überprüfbaren Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend, die in solchen Fällen vertretbar damit begründet sein können, dass sich entsprechende Rückzahlungsbeträge in einer Vielzahl vergleichbarer, von seinen Prozessbevollmächtigten betreuter Rechtsstreitigkeiten ergeben haben.

1. Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.