Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslage
BGH, Beschluß vom 20.12.1984 - Aktenzeichen III ZR 19/84
DRsp Nr. 1994/4463
Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslage
Gegen Eisglätte sind öffentliche Straßen grundsätzlich nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern; dabei müssen die Streuarbeiten morgens so rechtzeitig einsetzen, daß bereits der den Tagesverkehr einleitende Hauptberufsverkehr geschützt wird (hier: außerhalb geschlossener Ortslage).
Normenkette:
BWStrG § 67 ;
Hinweise:
Die Revision der Kl. gegen das Urt. wurde nicht angenommen.