Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslage
BGH, Beschluß vom 20.12.1984 - Aktenzeichen III ZR 54/84
DRsp Nr. 1994/4464
Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslage
Ein "vorbeugendes Streuen" ist an gefährlichen Straßenstellen innerhalb der geschlossenen Ortschaft dann geboten, wenn unter den gegebenen Umständen Anlaß besteht, gegen eine an solcher Stelle konkret zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu treffen (hier: Nordwesthang, Gefällstrecke, Kopfsteinpflaster, Gefahr des Wiederabsinkens der Tagestemperaturen unter den Gefrierpunkt).
Normenkette:
BayStrWG Art. 51, 72 ;
Hinweise:
S. a. OLG Frankfurt (1 U 112/89) VersR 1987, 204 = ZfS 1987, 100.