BGH, Urteil vom 01.10.1962 - Aktenzeichen III ZR 162/61
DRsp Nr. 1994/6266
Streupflicht der Gemeinde bei Glatteis
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Fahrbahnen im Falle der Vereisung jedenfalls dort zu streuen, wo es sich um eine belebte Straße mit beträchtlichem Gefälle handelt, die zudem in einer verkehrstechnisch ungünstig angelegten und unübersichtlichen Kurve verläuft.