OLG Hamburg - Urteil vom 17.11.2000
14 U 170/98
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; WegeG Hamburg § 5 § 28 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 224
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 113/96

Streupflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft auf öffentlichen Strassen

OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 14 U 170/98

DRsp Nr. 2004/19465

Streupflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft auf öffentlichen Strassen

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft eine Sackgasse, die nur dem Anliegerverkehr dient, nicht in ihren Streustufenplan aufgenommen hat. 2. Eine besonders gefährliche Stelle i.S. von § 28 Abs. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes liegt nicht vor bei einem Gefälle von 2%.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; WegeG Hamburg § 5 § 28 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich der Anschlussberufung des Klägers, die selbst kein Rechtsmittel ist und daher grundsätzlich eine Beschwer nicht erfordert (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 521, Rdnr. 4 und Rdnr. 20). Dass der Kläger aus ein und demselben Unfallgeschehen, wenn auch nunmehr mit einer anderen Begründung (zögerliche Regulierung durch die Beklagte) ein höheres als das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld begehrt, hat er mit der Begründung seiner Anschlussberufung dargelegt; seine Vorstellungen zur Höhe sind seinem Schriftsatz vom 20.10.2000 zu entnehmen.