Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich der Anschlussberufung des Klägers, die selbst kein Rechtsmittel ist und daher grundsätzlich eine Beschwer nicht erfordert (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 521, Rdnr. 4 und Rdnr. 20). Dass der Kläger aus ein und demselben Unfallgeschehen, wenn auch nunmehr mit einer anderen Begründung (zögerliche Regulierung durch die Beklagte) ein höheres als das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld begehrt, hat er mit der Begründung seiner Anschlussberufung dargelegt; seine Vorstellungen zur Höhe sind seinem Schriftsatz vom 20.10.2000 zu entnehmen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|