Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 2017 - mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat, tateinheitlich begangen mit vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung", zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
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