Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit
BGH, Urteil vom 27.06.1956 - Aktenzeichen VI ZR 252/55
DRsp Nr. 1994/6555
Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit
Nimmt ein Betriebs- oder Arbeitsaufseher nach beendeter Arbeit auf seinem Motorrad aus Gefälligkeit einen Arbeitsuntergebenen mit nach Hause, so nimmt er am allgemeinen Verkehr teil.