Autor: Weinand |
Die Erben des Verstorbenen haben auch hier einen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Beerdigungskosten, welche konkret zu belegen sind. Jedoch werden die Aufwendungen für das Grabmal selbst, für Blumenschmuck oder Trauerkleidung nicht immer ersetzt, da davon ausgegangen wird, dass die Unkosten nur frühzeitig von der Erbgemeinschaft übernommen werden mussten. Die Rechtsprechung kürzt verschiedentlich Kosten, wenn sie zu übertrieben oder zu aufwendig erscheinen.
Sterbegeldleistungen von Sozialversicherungsträgern oder Arbeitgebern werden im Ergebnis angerechnet, da insoweit der Anspruch übergeht.
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