Autor: Hering |
Bei technischem oder wirtschaftlichem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt. Der Restwert wird abgezogen. Grundlage für die Berechnung ist ein Sachverständigengutachten; im Totalschadensfall werden auch die Gutachten ausländischer Sachverständiger anerkannt.
Der Restwert wird angerechnet. Bei neuen Fahrzeugen - bis 1.000 km Fahrleistung - kann der Neuwert beansprucht werden.
Bei Verschrottung des Fahrzeugwracks werden die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren erstattet, jedoch nicht die einer Rückführung nach Deutschland.
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