1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Juli 2019 -
2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB durch Unterlassung der Zwangsvollstreckung unter Durchbrechung der Rechtskraft des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2006 (Az.
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