OLG Brandenburg - Urteil vom 13.01.2021
4 U 103/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 349/16

Treuhandauftrag zum Erwerb eines HotelappartementsSchadensersatz durch Unterlassung einer Zwangsvollstreckung unter Durchbrechung der Rechtskraft eines rechtskräftigen UrteilsVoraussetzungen eines missbräuchlichen Erschleichens eines rechtskräftigen Urteils

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 103/18

DRsp Nr. 2021/2127

Treuhandauftrag zum Erwerb eines Hotelappartements Schadensersatz durch Unterlassung einer Zwangsvollstreckung unter Durchbrechung der Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils Voraussetzungen eines missbräuchlichen Erschleichens eines rechtskräftigen Urteils

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Juli 2019 - 4 U 103/18 - wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 249;

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB durch Unterlassung der Zwangsvollstreckung unter Durchbrechung der Rechtskraft des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2006 (Az. 8 O 494/05) sowie auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils in Anspruch.