Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. August 2020 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen, die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.
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