Übergang von Schadensersatzansprüchen

Autor: Stephan Schröder

Bei der Schadensbezifferung muss beachtet werden, ob nicht aufgrund gesetzlicher Regelung die Schadensersatzansprüche des Mandanten auf Dritte übergegangen sind.

Im Bereich des Sachschadens wie des Sachfolgeschadens kommt in erster Linie ein Forderungsübergang (cessio legis) nach § 86 Abs. 1 VVG in Betracht, wenn und soweit die eigene Kaskoversicherung, die eigene Verkehrserviceversicherung, die eigene Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen worden sind.

Hinweis!

Dieser Forderungsübergang gilt nicht für eine private Lebens- oder Unfallversicherung, da sich § 86 Abs. 1 VVG auf den Bereich der Schadensversicherung beschränkt, Letztere aber zur Summenversicherung gehören.

Beim Personenschaden stehen die Ansprüche wegen Erwerbsschadens, wegen Ersatz von Heilbehandlungskosten sowie wegen entgangenen Unterhalts (siehe auch: Bertkau, Das Gemeinschaftsprivleg im Sozial- und privaten Versicherungsrecht - Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X und Haftungsprivileg des § 86 Abs. 3 VVG, zfs 2015, 604 ff.) im Vordergrund. Erhält der Arbeitnehmer gem. § 1 EFZG für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen eine Lohnfortzahlung, geht der Schadensersatzanspruch auf den Arbeitgeber über, § 6 EFZG. Nach § 22 Abs. 1 TVöD erhalten alle Beschäftigten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bis zur Dauer von sechs Wochen.